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Die Satzung unseres Vereins

 

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SCHUB e. V. Schul- und Berufsabschluss für ALLE
Eine Olchinger Initiative Gemeinnütziger Verein
www.schub-olching.de
schub-olching@gmx.de

Vorstand
Dr. Klaus Kortmann, 1. Vorsitzender, Luitpoldstr. 22, 82140 Olching, 08142 / 44 37 20, kl.kortmann@gmx.de
NN, 2. Vorsitzende/r
Winfried Stanislaus, Schatzmeister, Innweg 5, 82140 Olching, 08142 / 48 80 20, winfried.stanislaus@gmail.com
Sonja Hofer, Schriftführerin, Lenauweg 8, 82140 Olching, 08142 / 1 82 53, sonja.hofer@gmx.de
Sparkasse Fürstenfeldbruck, BLZ 700 530 70, Kto.-Nr. 31 080 518

Satzung SCHUB e. V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 3. April 2008
Ergänzt (§ 2 Satz 1) gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 7. Mai 2009
Geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am29. April 2010 (Ersatzloses Streichen von
§ 10 Abs. 8, Insichgeschäft)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen SCHUB e. V. mit dem Zusatz „Schul- und Berufsabschluss für ALLE“.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
2) Er hat seinen Sitz in Olching.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe durch den Aufbau und die Unterstützung von Strukturen
zur Förderung und Verbesserung der Chancen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in
ihrem sozialen, schulischen und beruflichen Umfeld. Dies möchte der Verein erreichen durch Maßnahmen
u. a. wie
- Betreuungsprogramme in der Schwangerschaftsphase
- Betreuungsprogramme für Kleinkinder
- Patenschaften für Schüler/innen, Berufseinsteiger/innen und insbesondere Auszubildende
- Sprachförderkurse für Migrantenkinder und deren Eltern, insbesondere Mütter.
Ziel ist, dass alle Jugendliche einen Hauptschulabschluss erreichen und anschließend erfolgreich eine
Berufsausbildung absolvieren.
Um das Vereinsziel zu erreichen, möchte der Verein mit Einrichtungen, Initiativen, Gruppierungen und
Einzelpersonen zusammenarbeiten, die sich mit Kindern und Jugendlichen aller Altersgruppen befassen.
Insbesondere wird eine enge Zusammenarbeit mit Elterngruppen und Migrantenvertretungen angestrebt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig
und neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, mit der Ausnahme von Vergütungen tatsächlich entstandener angemessener
Aufwendungen/Ausgaben in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Verein (Aufwandsentschädigungen).
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, sofern sie die Ziele des Vereins gemäß § 2 aktiv
unterstützen. Eine ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht
verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, vorausgesetzt sie gehören dem
Verein mindestens 3 Monate an.
§ 5 Fördernde Mitgliedschaft
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie die Ziele des Vereins
gemäß § 2 unterstützen. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe
der Ablehnung bekannt zu geben. Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme an den Versammlungen
teilnehmen, sie haben aber kein Stimmrecht.
§ 6 Mitglieds- und Fördermitgliedsbeitrag
Die Beiträge werden per Lastschrift bzw. Abbuchungsauftrag jährlich eingezogen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Anträge zu unterbreiten.
Sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben keinen
Anspruch an das Vermögen des Vereins oder auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
1) durch Tod (natürliche Personen) oder Auflösung (juristische Personen);
2) durch Austritt aus dem Verein. Dieser ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären;
3) durch Erlöschen, falls ein Mitglied mit seiner Beitragspflicht länger als drei Monate schuldhaft in Verzug
ist;
4) durch Ausschluss aus wichtigem Grund bei Verstoß gegen die satzungsgemäßen Ziele. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das bisherige Vereinsmitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden
entstandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Ausgenommen davon sind Tod (natürliche
Personen) oder Auflösung (juristische Personen).
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand.
§ 10 Der Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister
der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer.
2) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei
Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus
können die übrigen Mitglieder des Vorstandes kommissarisch eine Nachfolgerin/einen Nachfolger berufen.
3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und für die satzungsgemäße
Verwendung der dem Verein zufließenden Mittel verantwortlich.
4) Der Verein wird nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und
seiner Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter je alleine vertreten, von der Schatzmeisterin bzw. dem
Schatzmeister und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer gemeinsam.
5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. Stimmenvertretung ist unzulässig. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
6) Der Vorstand erstellt die Geschäftsordnung, überwacht und kontrolliert ihre Einhaltung. Er sorgt für die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Verwaltung des
Vermögens.
7) Der Vorstand bzw. ein einzelnes Vorstandsmitglied kann jederzeit von einer Mitgliederversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
8) (von der Mitgliederversammlung am 29. April 2010 ersatzlos gestrichen: Insichgeschäft)
9) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder anderen Behörden gefordert
werden, kann der Vorstand allein durchführen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber bei der
nächsten Versammlung zu informieren.
10) Der Vorstand ist berechtigt, für die laufenden Geschäfte eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer
zu bestellen. Das Weitere regelt der Geschäftsverteilungsplan.
11) Eine Selbstanstellung des Vorstandes ist nicht zulässig.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
2) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung
muss schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. Eine Benachrichtigung per E-Mail
gilt als schriftliche Einladung.
Die Mitgliederversammlung beschließt über
a. den Jahresbericht des Vorstandes
b. den Rechenschaftsbericht der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters
c. den Bericht der Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer
d. die Entlastung der Vorstandsmitglieder
e. die Wahl von Vorstandsmitgliedern
f. die Wahl der 2 Kassenprüferinnen bzw. der Kassenprüfer
g. die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
h. Anträge, die eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind
i. die Annahme weiterer Anträge, ausgenommen Satzungsänderungen, die nach der
Frist aber vor Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sind oder aus der
Versammlung heraus gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern nicht anders vorgesehen, mit einfacher Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig,
vorausgesetzt, die Einberufung erfolgt satzungsgemäß.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn
mindestens 25% der Mitglieder des Vereins schriftlich einen solchen Antrag stellen.
6) Bei folgenden Entscheidungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich:
a. Satzungsänderungen
b. Auflösung des Vereins.
7) Die Mitgliederversammlung wird in der Regel durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Vom Vorstandsmitglied
wird ein/eine Protokollführer/in bestimmt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Jedes
Mitglied hat das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlung zu nehmen.
8) Die Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, die Mitgliederversammlung kann per Beschluss davon
abweichen.
§ 12 Beirat
Der Verein kann einen Beirat berufen.
Der Beirat besteht aus geeigneten Personen, die vom Vorstand für die Dauer einer Amtsperiode zur
Mitarbeit gebeten werden und im Sinne der Vereinsziele mitwirken.
Die Mitgliederversammlung kann hierzu Vorschläge unterbreiten.
Der Beirat hat ausschließlich beratende Funktion.
§ 13 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
beschlossen werden. In der Einladung muss ausdrücklich auf die beabsichtigte Beschlussfassung
hingewiesen werden.
2) Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss von zweidrittel der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung der Bildung benachteiligter bzw. behinderter Menschen.
§ 14 Schlussvorschriften
In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 3. April 2008 beschlossen.